
Das Bundesministerium für Finanzen hat informiert, dass die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen für Umzüge ab dem 1. Januar 2012 geändert worden sind.
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach §9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzuges ab dem 01. Januar 2012: 1.657,-- Euro.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt für Verheiratete nach Beendigung des Umzuges ab 1. Januar 2012: 1.314,-- Euro; für Ledige bei Beendigung des Umzuges ab 01. Januar 2012: 657,-- Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede weiter im Haushalt des Umziehenden lebende Person, mit Ausnahme des Ehegatten, zum 01. Januar 2012 um 289,-- Euro.